#AGB

  1. Auftragserteilung
    1. Mit der Auftragserteilung an uns, gleichgültig in welcher Form diese erfolgt, erkennt der Kunde unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung an. Das gilt auch beim Verkauf ab Reiselager.
    2. Einkaufs- und/oder Zahlungsbedingungen des Kunden gelten für uns nur, wenn wir sie schriftlich anerkennen.
  1. Preise, Edelmetallanlieferung, Zahlung
    1. Die von uns angegebenen Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag; Nachbestellungen gelten als neue Aufträge.
    2. Sollten bis zur Ausführung des Auftrags für uns nicht vorhersehbare Lohn- oder Materialkostenerhöhungen eintreten, behalten wir uns vor, unsere Preise ohne Berechnung zusätzlichen Gewinns entsprechend anzupassen.
    3. Erfolgt bei Kauf und Werklieferungsverträgen die Bezahlung im Wege des sog. „gespaltenen Kaufpreises“, so ist die Edelmetallbeistellung Zug um Zug gegen Lieferung der Ware zu erbringen.
      Die Anlieferung des Edelmetalls erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kun­ den. Mit der Anlieferung geht das Edelmetall in unser Eigentum über. Es wird dem Kunden auf Metallkonto gutgeschrieben. Skonto wird nicht gewährt. Bei schuldhaft verspäteter Anlieferung ist der Kunde verpflichtet, uns einen etwaigen hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
    4. Zielüberschreitungen des Kunden berechtigen uns, ohne vorausgegangene Mahnung Zinsen in Höhe der jeweiligen Bankzinsen für offene Geschäftskredite zu berechnen. Dasselbe gilt im Falle verspäteter Akzepthergabe.
    5. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung der Diskontspesen und sonstiger Wechselkosten entgegengenommen.
    6. Der Kunde kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistung verweigern, zurückhalten oder mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von und dem Grunde und der Höhe nach aner­kannt oder rechtskräftig festgestellt.
  1. Lieferung
    1. Die Ware reist auf dem Wege zum Kunden und auch im Falle einer etwaigen Rücksendung, die nicht auf eine berechtigte Reklamation zurückzuführen und uns nicht rechtzeitig zuvor schriftlich angekündigt worden ist, auf Kosten und Gefahr des Kunden, der im Falle der Rücksendung die gleiche Versendungsform zu wählen hat, wie diese bei der Zusendung gewählt worden war und der für eine ausreichende Versicherung zu sorgen hat. Das gilt auch bei Versendung der Ware an einen vom Kunden bestimmten Empfänger sowie bei Frankolieferungen.
    2. Folgende Ereignisse bewirken – soweit leistungshemmend – eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist: Umstände höherer Gewalt, die erst nach Vertragsabschluss eintreten oder uns bei Vertragsabschlu8 unverschuldet unbekannt sind; sonstige nach Vertragsabschluss eintretende außergewöhnliche, für uns unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse; nachträgliche Streiks und – rechtmäßige – Aussperrungen.
      Kommen wir hingegen in Verzug und lassen eine Nachfrist von 6 Wochen un­genützt verstreichen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzugs und/oder Nichterfüllung aufgrund Verzugs bestehen nur, wenn wir infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit in Verzug geraten sind.
    3. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt; jede Teillieferung gilt rechtlich als selbständiger Vertrag.
  1. Auswahlen
    1. Auch für Auswahlen gelten ausschließlich unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
    2. Werden Waren zur Auswahl überlassen, dann gelten diese als käuflich vom Empfänger endgültig übernommen, wenn wir nicht binnen der in der beigefügten Auswahlnota angegebenen Frist die Ware zurückerhalten.
    3. Die Auswahlware ist durch uns versichert, so lange diese Auswahlfrist läuft, alsdann geht alle Gefahr, auch diejenige des unverschuldeten Untergangs und Abhandenkommens, auf den Empfänger über. Im Falle der Rücksendung ist die gleiche Versendungsform zu wählen, wie bei der Zusendung.
    4. Werden Auswahlwaren vom Kunden schon vor Ablauf der in der Auswahlnota angegebenen Frist als Ausstellungsstücke eingesetzt oder in Reiselager auf­ genommen oder außerhalb der Geschäftszeiten nicht im Geldschrank aufbewahrt, dann trägt der Kunde alle Gefahr, auch diejenige des unverschuldeten Untergangs. Der Kunde ist ohne Rücksicht hierauf verpflichtet, für den vollen Versicherungsschutz dieser Ware zu sorgen und tritt hiermit im Voraus an uns seine Ansprüche gegenüber der Versicherung unwiderruflich ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
  1. Mängelrüge und Gewährleistungsansprüche
    1. Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Mängel, die trotz sachgemäßer und unverzüglicher Untersuchung nicht bereits bei Ablie­ferung erkennbar waren, müssen uns innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich angezeigt werden.
    2. Bei berechtigten Mängelrügen kann der Kunde nur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Minderung oder nach seiner Wahl Wandelung begehren.
    3. Für Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften gilt:
      1. Soweit verschuldensunabhängig gehaftet wird, haften wir mit Rücksicht auf die dem Kunden zustehenden Gewährleistungsansprüche, insbesondere das Wandlungsrecht, nicht für Mängelschäden.
      2. Soweit für Mangelfolgeschäden verschuldensabhängig (insbes. aufgrund positiver Vertragsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsverhandlungen) gehaftet wird, haften wir nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens.
  1. Eigentumsvorbehalt
    1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbindung herrührender auch künftiger Forderungen ein­ schließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte von uns erbrachte Warenlieferungen beglichen ist.
    2. Bei laufender Rechnung gilt unser nach vorstehender Bestimmung ausbedungenes Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
    3. Bei Anwendung des Scheck-Wechsel-Verfahrens geht das Eigentum an unserer Vorbehaltsware – vorbehaltlich aller weitergehenden Rechte aus unserem Kontokorrentvorbehalt- erst dann auf den Kunden über, wenn dieser den Wechsel als Bezogener eingelöst hat.
    4. Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäfts­ verkehr verkaufen. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. – Noch nicht bezahlte Vorbehaltsware darf der Kunde an Drille nur unter Eigentumsvorbehalt verkaufen, wenn er den Kaufpreis kreditiert.
    5. Soweit ein Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware nicht gegen bar erfolgen sollte, tritt der Kunde bereits jetzt seinen Kaufpreisanspruch gegenüber dem Erwerber in Höhe unseres Rechnungspreises sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung so lange treuhänderisch für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nach­ kommt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Abtretung offenzulegen und vom Dritten Zahlung an uns zu verlangen. Der Kunde hat uns auf Verlangen alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unter­ lagen und Auskünfte zukommen zu lassen.
    6. a) Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäfts­ verkehr be- oder verarbeiten. Be- oder Verarbeitung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des§ 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. An einer durch Be­ oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache erwerben wir ohne weiteres das Eigentum. Wenn unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren verarbeitet wird, erlangen wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert der anderen mitverarbeiteten Ware.
      Sollte durch die Verarbeitung unser Eigentum untergehen und der Kunde Eigentümer werden, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum im Augenblick des Erwerbs durch den Kunden von diesem wieder auf uns übergeht. Falls unsere Ware zusammen mit anderer, nicht in unserem Eigentum stehen­ der Ware verarbeitet wird und der Kunde Eigentümer der neuen Sache werden sollte, besteht bereits jetzt Einigkeit darüber, dass der Kunde uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zum Fakturenwert der anderen mitverarbeiteten Ware überträgt. Der Kunde ist verpflichtet. unser Eigentum bzw. Miteigentum für uns widerruflich unentgeltlich zu verwahren.
      b) Falls unsere Vorbehaltsware nach Verarbeitung auf Kredit weiterveräußert werden sollte, tritt uns der Kunde bereits jetzt seinen Kaufpreisanspruch in Höhe unseres Fakturenwertes sicherungshalber ab. Wurde unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet, wird der Kaufpreisanspruch nur in Höhe des Fakturenwertes unserer mitverarbeiteten Ware abgetreten. Im übrigen gilt für die Abtretung und Einziehung Ziffer 6.5 entsprechend.
    7. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Feuer und Wasserschaden zu versichern. Der Kunde tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
    8. Zugriffen Dritter (z.B. Pfändungen oder Beschlagnahmen) auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen hat der Kunde unverzüglich unter Hinweis auf unsere Rechte zu widersprechen. Ferner hat er uns sofort von diesen Zugriffen schriftlich unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen (z.B. Abschrift des Pfändungsprotokolls) zu unterrichten.
    9. Der Kunde verpflichtet sich dazu, unsere Originaletiketten bis zum Weiterverkauf an der Ware zu belassen.
    10. Bei Zahlungsverzug und sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Kunden sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten sowie eine etwaige Pfändung unserer Ware durch uns selbst gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
    11. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen nicht nur kurzfristig um 15 % übersteigt.
  1. Kreditprüfung – Gutschrifterteilung bei Warenrücknahme
    1. Bei nach Vertragsschluss z.B. durch Wechselproteste oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingetretener wesentlicher Vermögensverschlechterung des Kunden sind wir – unbeschadet aller sonstigen Rechte – zu folgenden Maßnahmen befugt. Das Recht der Vorfälligkeitsstellung in Abschnitt b) steht uns ferner schon dann zu, wenn der Kunde mit mindestens 25 % seiner Gesamtverbindlichkeiten (einredefreie Hauptforderungen) länger als 3 Monate in Zahlungsverzug geraten ist.
      a) Soweit wir unsere Lieferungen noch nicht erbracht haben, sind wir bezüglich dieser Verträge zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist keine ausreichende Sicherheit geleistet oder seine Gegenleistung nicht erbracht hat.
      b) Soweit wir unsere Lieferungen schon erbracht haben, können wir daraus resultierende noch nicht fällige Forderungen einschließlich solcher, für die Wechsel oder Schecks hingegeben wurden, mit sofortiger Wirkung fällig stellen.
    2. Bei endgültigen Warenrücknahmen wegen Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz des Kunden erfolgt Gutschrift. Hierbei behalten wir uns Abschläge vor entsprechend
      a) dem äußeren Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Rückgabe (z.B. wegen Kosten gegebenenfalls erforderlicher Auffrischungsarbeiten; wegen Neu­ etikettierungskosten bei vom Kunden entfernten oder während der Lagerzeit beschädigten und unansehnlich gewordenen Originaletiketten);
      b) einer in der Zeit zwischen Lieferung und Rücknahme eingetretenen Wertminderung infolge modischer Überalterung oder technischer Weiterentwicklung;
      c) einem im Vergleich zum Rechnungstag gesunkenen Edelmetallkurs. Maßgeblich ist der Kurs des Tages, an dem die Vorbehaltsware wieder in unseren unmittelbaren Besitz gelangt.
      Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein Abschlag nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang berechtigt ist.
  2. Urheberschutz
    1. Unsere Entwürfe, Muster, Modelle und dergl. gelten als unser geistiges Eigentum und dürfen vom Kunden, auch wenn hierfür keine besonderen Schutz­ rechte bestehen, weder nachgeahmt, noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden. Jeder Verstoß hiergegen macht den Käufer schadensersatzpflichtig.

 

  1. Datenverarbeitung
    1. Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden betreffen­ den Daten im Sinne des BDSG zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen.
  1. Schadensersatzansprüche
    1. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, wegen Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aufgrund außervertraglicher Haftung sind aus­ geschlossen. Sie bestehen nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen.
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Recht
    1. Erfüllungsort ist für beide Teile ausschließlich Pforzheim.
    2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist bei Vollkaufleuten für beide Teile Pforzheim oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden.
    3. Das Vertragsverhältnis unterliegt unter Ausschluss des sog. ,,Haager Internationalen Kaufrechts“ (EKG und EKAG) für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.